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Wollen oder müssen Sie Ihren Garten abgeben?

DER VERFAHRENSWEG IST WIE FOLGT:

 

Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Sie setzen ein formloses Schreiben auf, und geben dies den Vorstand. Ein Mitglied kann den Garten mit einer Kündigungszeit von mindestens 6 Wochen zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Geschäftsjahres kündigen.

 

Die Wertermittlung des Garten wird danach von einem unabhängigen Schätzer durchgeführt.

Die Kosten für die Schätzung trägt der Pächter.

Den Preis für die Inneneinrichtung der Laube, die verbleibenden Werkzeuge, Gartengeräte und Maschinen handeln der scheidende Pächter und sein Nachfolger aus.

Nachfolger sollte ein auf der Warteliste des Vereins eingetragener Bewerber sein, der dem Pächter vom Vorstand vorgeschlagen wird.  Benennt der Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Kündigung keinen Nachfolger, so kann das ausscheidende Mitglied dem Vorstand einen Bewerber nennen.

Übrigens: Selbst wenn Sie gekündigt haben, müssen sie die Pacht und die laufenden Kosten weiterzahlen bis ein neuer Pächter gefunden wird.